Allgemeine Geschäftsbedingungen (neu)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der shopware AG, Ebbinghoff 10, 48624 Schöppingen, Deutschland (kurz „shopware“) und deren Kunden.

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen für alle Verträge

1. Allgemeines

1.1. Alle Leistungen werden von shopware ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (kurz „Kunde“) erbracht. Gegenüber Verbrauchern werden keine Leistungen erbracht.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, shopware stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zu. Dies gilt selbst dann, wenn shopware in Kenntnis ergänzender oder abweichender Bedingungen des Kunden an diesen ohne Vorbehalte liefert oder leistet. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge, selbst wenn deren Geltung nicht ausdrücklich erneut vereinbart wird.

1.3. Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch. Verbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB und des Vertrags. Dies gilt ebenso für etwaige von shopware in anderen Sprachen als deutsch im Internet bereitgestellte Einsprungseiten oder Landeseiten (kurz „Landing Pages“).

1.4. „Schriftlich“ meint jede verkörperte Erklärung, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Einer eigenhändigen Unterschrift oder qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es hierfür nicht, sofern explizit nicht der Begriff „Schriftform“ verwendet wird. Mit Schriftform ist die gesetzliche Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gemeint.

2. Begriffsbestimmungen

In diesen AGB und den auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge werden die folgenden Begriffsbestimmungen genutzt:

2.1. Aktualisierungen: Patches und Updates.

2.2. Arbeitstage: Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Niederlassungsort von shopware.

2.3. Berechnungsfaktor: Die vertraglich festgelegte Grundlage für die Vergütung. Der Berechnungsfaktor kann entweder auf dem maximal zulässigen GMV oder der maximalen Anzahl an zulässigen Bestellungen pro Jahr basieren.

2.4. Cloud-Lösung: Die Bereitstellung der shopware-Software im SaaS- oder PaaS-Modell.

2.5. Community Edition: Freie Software, die von shopware unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

2.6. Datensicherung: Umfasst alle technischen und/oder organisatorischen, ordnungsgemäßen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine unverzügliche oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen. Die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

2.7. Datenverlust: Verlust (Löschung) von Daten oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.

2.8. Dokumentation: Die öffentliche Website docs.shopware.com und ihr Git-Repository.

2.9. Erweiterungen (Extensions): Softwareentwicklungen, die die Funktionalität der shopware-Software von shopware auf eine bestimmte Art und Weise erweitern oder verändern. shopware unterscheidet verschiedene Arten von Erweiterungen, und zwar Plugins, Themes und Apps.

2.10. GMV: Gross Merchandise Value (deutsch: „Bruttowarenwert“). Für die Berechnung des GMV werden die folgenden Grundsätze angewandt:

• Rücksendungen sind enthalten (reduzieren den GMV nicht);

• Rabatte werden berücksichtigt (reduzieren den GMV);

• Steuern werden nicht berücksichtigt (Berechnung mit Nettowerten); und

• Versandkosten sind enthalten.

2.11. Infrastruktur: Rechenressourcen, die von Infrastrukturanbietern für shopware und den Kunden verwaltet und bereitgestellt werden, einschließlich der zugrunde liegenden virtuellen Maschinen und Speicher.

2.12. Mandant: Ein Mandant ist ein weiterer Nutzer mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb einer Unternehmensgruppe des Kunden.

2.13. Mindestvertragsdauer/Mindestvertragslaufzeit: Der Zeitraum, in dem die ordentliche Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen ist.

2.14. Nutzer: Nutzer ist die (juristische) Person, die das Recht hat, die Software zu nutzen, im Regelfall ist dies der Kunde. „Weitere Nutzer“: Siehe Mandant.

2.15. On Premises: Lizenz- und Nutzungsmodell für shopware-Software, die der Kunde in der eigenen IT-Umgebung installiert.

2.16. Open Source Software (OSS): Software einschließlich zugehörigem Material wie Dokumentationen und Schnittstellen, das mit öffentlichen Quelltext vertrieben wird, insbesondere wenn die Software unter einer der folgenden Lizenzen oder einem der folgenden Vertriebsmodelle lizenziert oder vertrieben wird oder unter Lizenzen oder Vertriebsmodellen, die einem der folgenden ähnlich sind: (a) GNU General Public License (GPL), Lesser/Library GPL (LGPL), oder Free Documentation License; (b) The Artistic License (z.B. PERL); (c) the Mozilla Public License; (d) the Netscape Public License; (e) the Sun Community Source License (SCSL); (f) the Sun Industry Standards License (SISL); (g) the BSD License; (h) the Affero License, und (i) the Apache License.

2.17. PaaS (Platform as a Service): alle Verträge über shopware Rise, shopware Evolve und shopware Beyond mit der Distributionsart PaaS. Meint die Miete von Infrastruktur, Services und in der Regel Software durch Gewährung des Gebrauchs und der Aufrechterhaltung von PaaS in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand während der Dauer des Vertrags. Alternativ kann es sich dabei um ein Produkt handeln, mit dem Kunden ihren Code in Cloud-Umgebungen bereitstellen können.

2.18. Partner: shopware Extension Partner, shopware Technology Partner oder shopware Integration Partner.

2.19. Partnerportal: Bereich im shopware-Account, in dem Partner und Kunden ihr Unternehmensprofil eingeben und ihren Account verwalten oder Leistungen erwerben können.

2.20. Patches: Allgemeiner Begriff für Bypass, Patch, Update, Upgrade und Release/Version einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Veränderung der Software mit dem Ziel, ein spezifisches Problem zu lösen. Das kann die Behebung eines Mangels und/oder einer Störung und/oder einer Aufgabe sein.

2.21. Produkte: Software, Erweiterungen, PaaS und SaaS.

2.22. Quellcode: Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.

2.23. Reaktionszeit: Zeitraum, innerhalb dessen mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen ist. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.

2.24. Reisekosten: Aufwendungen für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung, sofern diese vom Dienstsitz abweichen. Reisekosten sind im Regelfall nicht Bestandteil der Kosten für den Personaleinsatz. Aufwendungen können bspw. Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten etc. sein.

2.25. Release/Version: Neue Entwicklungsstufe der shopware-Software, die sich gegenüber dem vorherigen Release bzw. der Version im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet.

2.26. Reporting-Erweiterung: Eine von shopware zur automatischen Übertragung der zur Ermittlung des Berechnungsfaktors erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellte Erweiterung; namentlich die „Shopware Commercial“-Erweiterung (früher: „Lizenzmanagement-Plug-in“ oder „License Management Plug-in“, https://docs.shopware.com/de/shopware-6-de/erweiterungen/shopware-commercial) oder die „Shopware GMV Reporting“-Erweiterung (https://docs.shopware.com/de/de-shopware-gmv-reporting).

2.27. SaaS (Software as a Service): Meint die Miete von Software, das heißt die Bereitstellung und die Aufrechterhaltung der Software in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand während der Dauer des Vertrags.

2.28. Schnittstelle: Eine (Software-)Schnittstelle stellt einen Berührungspunkt innerhalb eines Software-Systems dar, durch den der Austausch von Kommandos und/oder Daten ermöglicht wird.

2.29. Self-Hosting: Siehe “On Premises".

2.30. SEP: shopware Extension Partner.

2.31. shopware Account: Der shopware Account ist das shopware Kundenkonto.

2.32. shopware-Software: Die den Produkten zugrunde liegende Standardsoftware. Dabei handelt es sich um für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell für den Kunden entwickelte Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., einschließlich der zugehörigen Dokumentation.

2.33. shopware Store: Von shopware betriebener Online-Marktplatz, in dem Erweiterungen von Partnern und shopware kommerziell vertrieben werden.

2.34. Störung: Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit (insb. einer Software).

2.35. SIP: shopware Integration Partner.

2.36. STP: shopware Technology Partner.

2.37. Support: Support bezieht sich auf die Problemlösungsteams und Arbeitsabläufe. Der Zugang zum Support erfolgt über ein Ticket-System.

2.38. Ticketsystem: Ein Ticketsystem ist ein IT-System, mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifiziert, bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlösung bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung.

2.39. Umgehung: Temporäre Überbrückung eines Mangels oder einer Störung in der shopware-Software ohne Eingriff in den Code (Quellcode oder ausführbarer Code).

2.40. Umgehungslösung: Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der shopware-Software.

2.41. Updates: Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie gegebenenfalls geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der shopware-Software.

2.42. Version/Release: Siehe Release/Version.

3. Leistungen, Vertragsbestandteile, zugesicherte Eigenschaften und Garantien

3.1. shopware bietet dem Kunde verschiedene Leistungen an. Die Nutzung der Leistungen setzt jeweils den Abschluss eines Vertrags und einen shopware Account voraus. Bei den Leistungen handelt es sich insbesondere um die vorübergehende Überlassung von Produkten, die Erbringung von Serviceleistungen für Produkte und die Erbringung anderer Dienstleistungen. shopware erbringt alle Leistungen unter Beachtung des bei Vertragsschluss anerkannten und branchenüblichen Stands der Technik.

3.2. Die von shopware gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Der Vertrag besteht aus den folgenden Bestandteilen, die bei etwaigen Widersprüchen in absteigender Reihenfolge gelten:

- der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag, ggf. als durch den Kunden akzeptiertes Angebot von shopware; vor

- der Feature-Liste für die jeweilige Leistung; vor

- den besonderen Bestimmungen in diesen AGB für bestimmte Leistungen; vor

- den allgemeinen Bestimmungen für alle Verträge in diesen AGB; vor

- der shopware Acceptable Use Policy.

3.3. shopware ist berechtigt, sämtliche Leistungen selbst oder durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.

3.4. shopware ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.

3.5. shopware ist berechtigt, die Leistungen zu ändern, wenn die Änderung unter Beachtung seiner Interessen dem Kunden zumutbar ist, weil der Kunde dadurch weder schlechter- noch bessergestellt wird oder die Änderung nicht wesentlich von der vereinbarten Leistung zum Nachteil des Kunden abweicht. Ziff. 17 bleibt hiervon unberührt.

3.6. Die Nutzung der Produkte setzt voraus, dass der Kunde die jeweils in der Leistungsbeschreibung oder Dokumentation beschriebenen Systemvoraussetzungen erfüllt. Andernfalls ist eine Nutzung der Produkte nicht oder nur mit Fehlern möglich. shopware stellt die Produkte mit den Funktionalitäten und Schnittstellen bereit, wie diese bei Zustandekommen des Vertrags auf der Website, in einem shopware Store, in dem Produkt, in einer Leistungsbeschreibung oder in diesen AGB beschrieben sind. Im Übrigen hat der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder Ausstattung der Produkte.

3.7. Sofern Produkten besondere Eigenschaften im Vertrag zugeschrieben werden, handelt es sich hierbei um eine Leistungsbeschreibung, nicht um zugesicherte Eigenschaften, Beschaffenheitsgarantien oder Haltbarkeitsgarantien. Die Zusicherung von Eigenschaften oder die Vereinbarung von Garantien bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung mit shopware in Schriftform. Garantien gelten nur dann als solche, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet werden. Verpflichtungen aus sonstigen Darstellungen der shopware-Software in öffentlichen Äußerungen oder der Werbung ergeben sich für shopware nicht.

4. shopware Account

4.1. Über den shopware Account erhält der Kunde die Möglichkeit, sämtliche im Zusammenhang mit den Produkten stehenden Erweiterungen sowie seine Kundendaten zu verwalten (etwa Verwalten von Bestellungen, Änderungen von Adressen und Zahlungsweisen, Kontostand überprüfen, Rechnungsdownload) und Support von shopware in Anspruch zu nehmen. Mit Erstellung eines shopware Accounts erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden, in dem er der Geltung der AGB während der Registrierung zustimmt.

4.2. Ab der Version Shopware 6 setzt die Nutzung des shopware Accounts die Überlassung der shopware-Software als proprietäre shopware-Software gemäß Ziff. 25 ff. (Teil 3 dieser AGB) voraus. Alternativ ist die Nutzung der Community Edition gemäß Ziff. 21 ff. (Teil 2 dieser AGB) ausreichend, wenn der GMV der zum shopware Account gehörenden Shops einen Betrag von eine Million Euro je Vertragsjahr (gemäß der GMV-Definition berechnet auf Nettobasis) nicht übersteigt; das erste Vertragsjahr beginnt mit der Registrierung des shopware Accounts. Setzt der Kunde die Community Edition mit einem höheren GMV ein, ist dies abweichend von Ziff. 3.1 ausnahmsweise ausschließlich ohne einen shopware-Account zulässig.

4.3. Die Nutzung des shopware Accounts setzt zwingend die Registrierung des Kunden voraus. shopware kann die Registrierung eines Kunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Mit Registrierung versichert der Kunde, Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen zu sein. Der Kunde verpflichtet sich, die bei der Registrierung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Die Registrierung im Namen Dritter ist nur mit ordnungsgemäßer Beauftragung des Kunden zulässig. shopware ist berechtigt, den shopware Account des Kunden nach eigenem billigen Ermessen unter Beachtung der berechtigten Interessen des Kunden vorläufig oder dauerhaft zu sperren, sofern die Angaben unvollständig oder wahrheitswidrig sind, der sachlich begründete Verdacht besteht, dass die Angaben unvollständig oder wahrheitswidrig sind oder ein sachlich begründeter Verdacht auf eine missbräuchliche Nutzung des shopware Accounts besteht, einschließlich eines Verstoßes gegen die shopware Acceptable Use Policy. Werden Angaben berichtigt oder weist sich der Verdacht als unbegründet, wird shopware die Sperrung des Accounts wieder aufheben.

4.4. Der Kunde erhält einen passwortgeschützten Zugang zum shopware Account über das Internet. Das Passwort vergibt der Kunde selbst und muss individuell, hinreichend lang (mindestens zwölf Zeichen) und komplex (Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern, Sonderzeichen) sein. Der Kunde ist zur Geheimhaltung seiner Zugangsdaten verpflichtet und hat diese vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Bei tatsächlichem oder vermutetem Verlust oder Missbrauch der Zugangsdaten, hat der Kunde shopware unverzüglich in Kenntnis zu setzen. shopware ist berechtigt, den Zugang bis zur Beseitigung der Missbrauchsgefahr zu sperren. Der Kunde haftet für alle Folgen, die durch den Missbrauch herrühren, es sei denn, der Kunde hat diesen nicht zu vertreten.

4.5. shopware ist berechtigt, vertragsbezogene Erklärungen einschließlich Rechnungen und Gutschriften dem Kunden auch über dessen shopware Account zuzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, mindestens einmal an Arbeitstagen zu prüfen, ob in dessen shopware Account neue Mitteilungen von shopware eingestellt wurden. Alle Mitteilungen im shopware Account gelten am Tag, nachdem die Mitteilung dort eingestellt worden ist, als zugegangen. Der Kunde kann im shopware Account eine unverzügliche Benachrichtigung über neue Mitteilungen per E-Mail einrichten.

5. Vergütung

Vorbehaltlich abweichender Festlegungen in diesen AGB oder im Vertrag gilt Folgendes:

5.1. Die Preise gelten einen Monat ab dem Kalenderdatum des Angebots. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Shopware kann monatlich abrechnen, bei dauerhaft zu erbringenden Leistungen im Voraus zu Beginn eines jeden Nutzungsmonats.

5.2. Rechnungen können von shopware elektronisch erteilt werden, sind mit Zugang sofort fällig und spätestens innerhalb einer Woche ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt. Bei Verzug des Kunden fallen die gesetzlichen Verzugszinsen an. Zahlungen des Kunden sind erst erfolgt, wenn shopware über den Zahlungsbetrag vorbehaltsfrei verfügen kann.

5.3. Vergütungen nach Aufwand werden zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen der shopware nach Erbringung der Leistungen berechnet. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage geeigneter Tätigkeitsnachweise. Der Kunde kann den dort getroffenen Festlegungen binnen zwei Wochen in Textform widersprechen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Einwände des Kunden gelten die Tätigkeitsnachweise als anerkannt.

5.4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Niederlassungsort der shopware berechnet. Reisezeiten und Reisekosten entstehen auf Reisen zwischen dem Niederlassungsort der shopware und dem jeweiligen Einsatzort beim Kunden. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sowie sonstige Aufwendungen werden in tatsächlich angefallener Höhe erstattet, mindestens nach den steuerlichen Pauschalsätzen. Reisezeiten und Standby-Zeiten (z.B. vom Kunden ausdrücklich gewünschte Bereitschaft vor Ort beim Kunden oder von shopware nicht zu vertretende Wartezeiten) gelten als Arbeitszeit.

5.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von shopware anerkannt oder unstrittig sind; dies gilt nicht, wenn es sich um Mängelansprüche des Kunden aus demselben Vertrag handelt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

5.6. Wenn shopware dem Kunden einen Bonus, eine Zahlung oder Gutschrift nach einer bestimmten Vertragslaufzeit verspricht, ist shopware nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt alle Rechnungen fristgerecht und in voller Höhe gezahlt hat.

6. Termine und Fristen

6.1. Termine und Fristen sind für shopware nur verbindlich, wenn diese von shopware ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Fixtermine sind nur solche Termine, die gegenüber dem Kunden von shopware ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bestätigt worden sind.

6.2. Für den Beginn und die Berechnung von Fristen, die in Bezug zur Laufzeit und zum Ende des Vertrags stehen (z.B. Mindestvertragslaufzeiten), gilt im Zweifel das in der Auftragsbestätigung von shopware genannte Datum der erstmaligen Erbringung oder Bereitstellung der Leistung durch shopware.

6.3. Wenn ein von shopware nicht zu vertretendes, unvorhersehbares, unvermeidbares und außerhalb des Einflussbereichs von shopware liegendes Leistungshindernis eintritt (einschließlich Streik, Aussperrung und Naturgewalten wie Erdbeben, Überschwemmung, Brände, Unwetter oder eine Pandemie, ebenso bei einer trotz marktüblicher Vorkehrungen erfolgreichen Ransomware-Attacke, Hackerangriff oder einem anderen Cyber Incident, kurz „höhere Gewalt“), verschieben sich die hiervon betroffenen Termine und Fristen um die Dauer der höheren Gewalt, einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Hierüber wird shopware den Kunden unverzüglich unterrichten. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann shopware auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung ebenfalls nicht zu vertreten.

6.4. Befindet sich shopware im Verzug, wird der Kunde shopware eine angemessene Frist zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung setzen. Diese Frist beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung im Vertrag regelmäßig mindestens drei Wochen, es sei denn dem Kunden ist diese Frist ausnahmsweise unzumutbar. Der Kunde ist zum Rücktritt oder zur Kündigung nur berechtigt, wenn shopware die Verzögerung zu vertreten hat und zuvor eine angemessene Frist zur vertragsmäßen Leistungserbringung gesetzt worden ist.

6.5. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von shopware vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, wird der Kunde auf Verlangen von shopware innerhalb der von ihm gemäß Ziff. 6.4 gesetzten Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde shopware den Wert der zuvor erfolgten Nutzung der von shopware erbrachten Leistungen zu erstatten.

7. Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden

7.1. Mitwirkungen und Beistellungen hat der Kunde als vertragliche Nebenleistung zu erbringen.

7.2. Der Kunde hat insbesondere folgende Mitwirkungen und Beistellungen zu erbringen, soweit dies zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen durch shopware erforderlich ist:

7.2.1. Der Kunde wird shopware unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen durch shopware erforderlichen, ihm zumutbaren und möglichen Voraussetzungen schaffen.

7.2.2. Der Kunde wird shopware unaufgefordert und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und kostenfrei zur Verfügung stellen und diese bei Bedarf aktualisieren. shopware darf bei Erbringung der Leistungen von Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit diese offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind.

7.2.3. Ist zur Erbringung der Leistungen der Zugang von shopware zu einem IT-System des Kunden erforderlich, stellt der Kunde hierfür alle erforderlichen Zugangsberechtigungen zur Verfügung (z.B. Benutzername, Passwort) und verschafft shopware alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Rechte (z.B. Lese- und Schreibrechte auf Datenbanken und im Admin/Backend).

7.2.4. Der Kunde stellt sicher, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von shopware verfügbar ist, insbesondere während der Erbringung von Serviceleistungen oder beim Vorliegen einer Störung.

7.2.5. Der Kunde benennt auf Verlangen von shopware einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, rechtlich verbindliche Erklärungen bezogen auf die Verträge abzugeben.

7.2.6. Der Kunde wird shopware unter Beachtung der Pflichten aus dem Datenschutz und der Geheimhaltung den erforderlichen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und IT-Systemen gewähren.

7.2.7. Dem Kunde obliegt die ordnungsgemäße und mindestens täglich erfolgende Datensicherung, insbesondere vor Installation von shopware-Software, Erweiterungen, Aktualisierungen; das gilt nicht, wenn die Datensicherung zu den von shopware zu erbringenden Leistungen zählt.

7.2.8. Der Kunde wird durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass die bestimmungsgemäße, gesetzeskonforme und vertragsgemäße Nutzung der Produkte sichergestellt ist. Insbesondere wird der Kunde alle Zugangsdaten für die Produkte sorgfältig verwahren und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Missbrauch auszuschließen, einschließlich unberechtigter Zugriffe auf Administrationszugänge zu den Produkten.

7.2.9. Der Kunde hat etwaige Mängel oder andere Fehler in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Fehlererkennung und Fehleranalyse zweckdienlichen Informationen unverzüglich schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Fehlers geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Fehlers. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern wird der Kunde die von shopware erteilten Hinweise beachten. Dem Kunden ist bewusst, dass Fehler aufgrund seiner Systemumgebung auftreten können. Zur Fehlerbehebung wird der Kunde innerhalb seiner Sphäre alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Feststellung des Mangels und dessen Ursachen erleichtern.

7.2.10. Der Kunde wird alle Handlungen unterlassen, welche die Funktionsweise der Produkte gefährden oder stören, und nicht auf Daten zuzugreifen, bei denen ihm die Berechtigung hierzu fehlt. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm in die Produkte eingestellte oder sonst hierfür genutzten Daten und Inhalte keine Schadsoftware (z.B. Viren, Würmer, Trojaner) enthalten.

7.3. Erbringt der Kunde die von ihm geschuldeten Mitwirkungen oder Beistellungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, (a) kann shopware dem Kunden ein Angebot unterbreiten, die erforderlichen Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen selbst zu erbringen, (b) sind ggf. mit shopware vereinbarte verbindliche Termine oder Fristen hinfällig und shopware ist für die Dauer des Verzugs von der Erbringung der eigenen Leistungen befreit, soweit diese wegen der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung oder Beistellung des Kunden nicht erbracht werden können.

7.4. shopware kann die zusätzliche Vergütung ihres Aufwands verlangen, wenn (a) shopware aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass eine Störung vorliegt, es sei denn der Kunde hat die unbegründete Meldung nicht zu vertreten; oder (b) zusätzlicher Aufwand wegen der nicht, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erbringung der Mitwirkungen oder Beistellungen anfällt, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten.

7.5. Der Kunde verpflichtet sich, shopware alle Schäden zu ersetzen, die aus der Nichtbeachtung der Pflichten aus dieser Ziffer entstehen und darüber hinaus shopware von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, einschließlich ortsüblicher und angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, die diese Dritten aufgrund der Nichtbeachtung der Pflichten geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Andere Ansprüche von shopware bleiben hiervon unberührt.

8. shopware Acceptable Use Policy, Rechtskonforme Nutzung der Produkte

8.1. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der shopware Acceptable Use Policy, die abrufbar ist unter https://www.shopware.com/de/rechtliches/nutzungsrichtlinie.

8.2. Der Kunde hat bei Nutzung der Produkte das geltende Recht zu beachten und die Rechte Dritter zu wahren.

8.3. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,

- Schutzrechte Dritter wie Marken, Urheber- und Namensrechte zu verletzen;

- beleidigende, verleumderische, pornografische, jugendgefährdende, rassistische, volksverhetzende oder sonst strafrechtlich relevante Inhalte über die Produkte zu vertreiben oder sonst zu verbreiten;

- andere Kunden oder Dritte unter Missachtung datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Vorgaben unzumutbar zu belästigen, etwa durch unverlangt zugesandte Werbung (Spam) sowie anzügliche oder sexuell geprägte Kommunikation mittels der Produkte;

- über die mit den Produkten bereitgestellten Funktionalitäten und Schnittstellen hinausgehende Mechanismen, Software oder Skripte einzusetzen, insbesondere wenn hierdurch Leistungen von shopware blockiert, modifiziert, kopiert oder überschrieben werden und diese Leistungen für die vertragsgemäße Nutzung der Produkte erforderlich sind; sowie

- zu versuchen, die Produkte oder die von shopware verwendeten Sicherheitssysteme oder die damit abrufbaren Inhalte durch Datenveränderung (§ 303a Strafgesetzbuch), Computersabotage (§ 303b StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§269, 270 StGB), Unterdrückung beweiserheblicher Daten (§ 274 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Abfangen von Daten (§ 202b StGB) oder andere Straftaten zu beeinträchtigen, wobei entsprechende Versuche von shopware bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden können.

8.4. Wesentliche oder trotz Abmahnung und Gewährung einer angemessenen Abhilfefrist wiederholte Zuwiderhandlungen berechtigen shopware zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund, es sei denn der Kunde hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten.

9. Lizenzprüfungen, Ermittlung von Nutzungsvolumen

9.1. shopware setzt in den Produkten Funktionen ein, mit denen die Berechtigung zur Nutzung der Produkte überprüft werden kann (kurz „Lizenzprüfung“).

9.2. Für die Lizenzprüfung werden Informationen zur Nutzung der Produkte durch den Kunden sowie zu der bzw. den vom Kunden hierfür verwendeten Domain bzw. Domains an shopware übertragen, mit den dort vorhandenen Daten verglichen und zu statistischen Zwecken ohne Personenbezug verarbeitet. Stellt shopware dabei fest, dass ein Produkt anders als im Vertrag vereinbart genutzt wird, ist shopware berechtigt, (a) die Nutzung des Produkts mittels Fernzugriff bis zur Klärung und ggf. ordnungsgemäßen Lizenzierung zu deaktivieren, und – wenn es sich beim Produkt um eine Erweiterung handelt – (b) die Daten an den etwaigen Drittanbieter der Software weiterzugeben.

9.3. shopware ist berechtigt, das relevante Nutzungsvolumen, insbesondere das von einem Shop erzielte GMV sowie die Anzahl der vom Shop erzielten Verkäufe zu erheben und zu verarbeiten, wenn dies zur Abrechnung gegenüber dem Kunden oder im Zusammenhang mit der Einräumung oder Überprüfung von Nutzungsrechten (Lizenzen) oder anderer vertraglicher Rechte erforderlich ist.

9.4. Der Kunde darf die zur shopware-Software gehörende Reporting-Erweiterung weder verändern noch dessen Code durch ein anderes Programm ersetzen. Die Erweiterung ist notwendiger Bestandteil für die Lizenzprüfung sowie die Messung oder Überprüfung der vertragskonformen Nutzung durch shopware.

9.5. Bei nach dem 24.03.2025 abgeschlossenen, verlängerten oder sonst aktualisierten Verträgen über shopware Rise, shopware Evolve und shopware Beyond ist der Kunde dazu verpflichtet, eine Reporting-Erweiterung zu installieren und aktiv zu halten, um eine automatische Übermittlung der nach Ziff. 9.3 relevanten Daten zu ermöglichen. Eine Deinstallation oder Manipulation der Reporting-Erweiterung ist unzulässig.

9.6. Bei shopware Rise, shopware Evolve und shopware Beyond ist der Kunde verpflichtet, Shopware auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte über die nach Ziff. 9.3 relevanten Daten zu erteilen, falls der Kunde gegen seine Verpflichtungen aus Ziff. 9.4 oder Ziff. 9.5 verstoßen hat. Das betrifft insbesondere Auskünfte des Kunden zum erzielten GMV oder den erzielten Verkäufen, je nachdem, was vertragsgemäß als Berechnungsfaktor heranzuziehen ist. Die Auskunftspflicht trifft auch Kunden, die die Community Edition gemäß Ziff. 4.2, Ziff. 21 ff. nutzen.

10. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

10.1. Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung in den besonderen Bestimmungen dieser AGB oder im Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres, das auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgt. Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die Kündigung ausgeschlossen.

10.2. shopware ist im Übrigen berechtigt, einen Vertrag ganz oder teilweise durch Rücktritt oder Kündigung zu beenden, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist. Bei Dauerschuldverhältnissen ist shopware zur ordentlichen Kündigung auch ohne sachlichen Grund nach Maßgabe dieser AGB und des Vertrags berechtigt. Ein sachlicher Grund im Sinne dieser Ziffer liegt vor, wenn (a) der Kunde falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit, Liquidität oder Zahlungsfähigkeit macht; (b) bei mehr als sechs Wochen anhaltender höherer Gewalt, oder (c) bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Kunden, wenn dem Kunden zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt worden und diese erfolglos abgelaufen ist.

10.3. Bei Dauerschuldverhältnissen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Zahlung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht; oder (b) für die Erbringung erforderliche Vorleistungen Dritter ganz oder teilweise aus von shopware nicht zu vertretenden Gründen entfallen und es shopware weder möglich noch zumutbar ist, diese Vorleistungen selbst oder durch andere Dritte rechtzeitig zu ersetzen.

10.4. Bei einem wirtschaftlichen Unvermögen des Kunden, seine Pflichten shopware gegenüber zu erfüllen, kann shopware bestehende Verträge mit dem Kunden durch Rücktritt, bei Dauerschuldverhältnissen durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beenden, insbesondere auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird shopware rechtzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

10.5. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

11. Mängelhaftung (Gewährleistung)

11.1. shopware haftet für Mängel nach dem Gesetz, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

11.2. Mängel werden vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung im Vertrag in folgende Mängelklassen eingeteilt:

11.2.1. Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der jeweiligen Leistung unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der jeweiligen Leistung erheblich eingeschränkt ist. Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der jeweiligen Leistung mit leichten Einschränkungen möglich ist. Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzung der jeweiligen Leistung führen.

11.2.2. Die Zuordnung eines Mangels zu einer Mängelklasse erfolgt durch shopware unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden. Ist der Kunde mit der Zuordnung nicht einverstanden, ist der Kunde berechtigt, eine abweichende Zuordnung zu verlangen. Stellt sich später heraus, dass shopware hierdurch Mehraufwände entstanden, weil die von shopware zunächst vorgenommene Zuordnung zutreffend gewesen ist, trägt der Kunde den shopware entstandenen Mehraufwand. Das gilt nicht, wenn der Kunde die unzutreffende Zuordnung nicht zu vertreten hat.

11.3. shopware gewährleistet, dass Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind, welche die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Ein unerheblicher Mangel oder unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Sachmängel behebt shopware durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt shopware nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Stand des Produkts oder beseitigt den Mangel anderweitig. Voraussetzung hierfür ist die Reproduzierbarkeit oder anderweitige Feststellbarkeit des Mangels.

11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit Bereitstellung des Produkts für den Kunden. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Personenschäden, Rechtsmängeln, Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.5. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er das Produkt zu einem anderen als dem vertraglich vorgesehenen Zweck oder unsachgemäß nutzt oder Änderungen oder Erweiterungen hieran vorgenommen hat, insbesondere am Quellcode oder der für die Nutzung vereinbarten Systemumgebung, und die zweckwidrige Verwendung oder Änderung für den aufgetretenen Mangel ursächlich ist. Ebenso ist die anfängliche, verschuldensunabhängige Haftung für Mängel bei mietweiser Überlassung des Produkts ausgeschlossen.

12. Haftung

12.1. shopware haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder von shopware übernommenen Garantien unbeschränkt.

12.2. Bei entgeltlicher Erbringung der Leistungen und einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung beschränkt auf die Verletzung von Pflichten, deren Erbringung die Inanspruchnahme der von shopware geschuldeten Leistungen dem Kunden überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (kurz „wesentliche Vertragspflichten“). Die Haftung bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die zweifache jährliche Vergütung des Kunden, mindestens jedoch 50.000,- EUR im Kalenderjahr, dem vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden entspricht. Bei unentgeltlichen Leistungen, einschließlich der Bereitstellung kostenloser Testinstallationen oder Demonstrationsversionen, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit im Übrigen ausgeschlossen. Im Übrigen sind bei einfacher Fahrlässigkeit Ansprüche aus entgangenem Gewinn ausgeschlossen.

12.3. Für den Verlust von Daten haftet shopware nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur, wenn ein solcher Verlust auch durch die vom Kunden zu treffenden, aber unterlassenen Datensicherungsmaßnahmen nicht vermieden worden wäre. Die Haftung beschränkt sich dabei auf denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

12.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen, Organe und Vertreter von shopware.

12.5. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar, bleiben unberührt.

13. Schutzrechtsverletzung

13.1. Macht ein Dritter gegen den Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten (insbesondere Marken, Designs, Patente, Urheberrechte) durch die Produkte von shopware geltend, stellt shopware den Kunden diesen Ansprüchen Dritter frei. Über die Geltendmachung solcher Ansprüche wird der Kunde shopware unverzüglich unterrichten.

13.2. shopware ist berechtigt, auf eigene Kosten (a) das Produkt so umzuarbeiten, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, aber die vereinbarten Leistungen im Wesentlichen unverändert weiter durch shopware erbracht werden, oder (b) die erforderlichen Rechte zur unveränderten weiteren Nutzung des Produkts zu erwerben. Lässt sich die Schutzrechtsverletzung durch das Einspielen einer Aktualisierung beheben, ist der Kunde hierzu verpflichtet, es sei denn dem Kunden ist dies nicht möglich oder zumutbar, weil die neue Version wesentlich von der bisherigen Version abweicht oder durch deren Inbetriebnahme ein erheblicher Aufwand beim Kunden anfällt.

13.3. Der Kunde wird ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von shopware gegenüber Dritten keine Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgeben, insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennen oder sonst eine Haftung übernehmen. Er überlässt shopware, soweit rechtlich und prozessual möglich, die Auseinandersetzung mit dem Dritten außergerichtlich und gerichtlich, und führt im Übrigen die Auseinandersetzung ausschließlich im Einvernehmen mit shopware. Dem Kunden hierdurch anfallende, angemessene und ortsübliche Kosten der Rechtsverteidigung werden von shopware getragen.

13.4. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

13.5. Diese Ziffer gilt nicht, wenn der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

13.6. Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

14. Datenschutz, Geheimhaltung, Vorbehalt von Rechten und Rechte an Feedback

14.1. shopware und Kunde verpflichten sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das jeweils anwendbare Datenschutzrecht einzuhalten. Beide werden insbesondere ihre Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten verpflichten. Handelt es sich bei den von shopware zu erbringenden Leistungen um eine Auftragsverarbeitung, schließt der Kunde hierüber mit shopware den unter https://www.shopware.com/de/datenschutz/avv/ abrufbaren Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Dieser hat im Fall von Widersprüchen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden Vorrang vor dem Vertrag.

14.2. Der Kunde und shopware sind verpflichtet, alle im Zusammenhang mit einem Vertrag erlangten Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Zu diesem Zweck werden der Kunde und shopware jeweils den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zugunsten der jeweils anderen Partei etablieren.

14.3. shopware behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen das Eigentumsrecht und die Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die shopware als „Geschäftsgeheimnis“ bezeichnet. Solche Unterlagen dürfen nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von shopware an Dritte weitergegeben werden.

14.4. An etwaigen Rückmeldungen des Kunden im Zusammenhang mit dessen Nutzung der Produkte erhält shopware vom Kunden räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Verwertungsarten. Eine Vergütung für diese Rechteübertragungen wird von shopware nicht geschuldet; §§ 32a, 32c UrhG bleiben unberührt. Der Kunde stellt sicher, dass er zu dieser Rechteübertragung auch für seine Beschäftigten sowie andere Nutzer der Produkte berechtigt ist.

14.5. An den durch die Nutzung der Produkte entstehenden, keine Rückschlüsse auf den Kunden oder dessen Inhalte zulassenden Arbeitsergebnissen sowie an anderen Informationen betreffend die Nutzung der Produkte, bei denen es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse des Kunden handelt, erlangt shopware mit deren Entstehung die ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte. shopware unterliegt insoweit keinerlei Beschränkungen wegen der auch kommerziellen Nutzung solcher Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke und für Zwecke Dritter (z.B. Benchmarking, Qualitätsverbesserung). Die Festlegungen zu Datenschutz und Geheimhaltung bleiben unberührt.

15. Produkte und Open Source Software

Die Produkte enthalten ggf. Open Source Software Dritter. An dieser Open Source Software erhält der Kunde abweichend von diesen AGB ausschließlich die Nutzungsrechte, die sich aus den für die Open Source Software geltenden Lizenzbedingungen ergeben. Auf Verlangen des Kunden wird shopware dem Kunden mitteilen, welche Open Source Software im jeweiligen Produkt enthalten ist, und welche Lizenzbedingungen gelten, wenn sich dies nicht bereits aus der zum jeweiligen Produkt gehörenden Dokumentation ergibt.

16. Nennung des Kunden als Referenz

shopware darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den Kunden, z.B. in konkreten Werbemaßnahmen von shopware, bedürfen einer separaten Vereinbarung im jeweiligen Vertrag oder der vorherigen Zustimmung des Kunden.

17. Änderungen dieser AGB oder des Vertrags

17.1. shopware ist jederzeit zu Änderungen dieser AGB und des Vertrags berechtigt.

17.2. Bei laufenden Verträgen werden die Änderungen wirksam, wenn der Kunde (a) die Änderung annimmt, oder (b) der Kunde der Änderung nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang einer schriftlichen Änderungsmitteilung ebenfalls schriftlich widerspricht und shopware den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Frist in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat (kurz „Zustimmungsfiktion“). Widerspricht der Kunde der Änderung, gelten Vertrag und AGB ohne die Änderungen weiter. shopware ist jedoch berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchs schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum nächsten Monatsende zu kündigen.

17.3. Von der Änderung über eine Zustimmungsfiktion ausgenommen sind solche Änderungen, die (a) sich auf die Hauptleistungspflichten einer der Parteien oder die Vergütung beziehen; (b) die in ihrer Wirkung dem Abschluss eines neuen Vertrags entsprechen; oder (c) die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten von shopware verschieben. Ausnahmsweise greift die Zustimmungsfiktion auch in den vorgenannten Fällen, wenn die Änderungen erfolgen, um (a) die Übereinstimmung von AGB und Vertrag mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Regelung aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich Rechtsakten der EU, nicht mehr der Rechtslage entspricht; oder (b) nach einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung nicht mehr anwendbare Regelungen zu ersetzen.

17.4. Für die Erbringung der Leistungen wesentliche Vorleistungen bezieht shopware von Dritten. Hieraus kann sich ergeben, dass shopware während der Vertragslaufzeit auch Änderungen vornehmen muss, die den in Ziff. 17.3 gesteckten Rahmen überschreiten. Solche Änderungen sind mittels Zustimmungsfiktion jedoch nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, weil entweder ein Vorlieferant an den von ihm durch shopware bezogenen Vorleistungen Umstellungen vorgenommen hat, die nicht ohne die jeweilige Änderung gegenüber dem Kunden abgebildet werden können, oder ohne die Änderung shopware die Leistungen nicht mehr entsprechend den anerkannten Anforderungen im Datenschutz oder der Informationssicherheit erbringen kann. Dieser Umstand ist vom Kunden bei Abschluss des Vertrags und Nutzung der Software zu bewerten und zu berücksichtigen.

18. Abtretung von Rechten

18.1. Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von shopware abtreten. shopware wird die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern. Eine Übertragung des gesamten Vertrags durch den Kunden bedarf stets der vorherigen, schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung von shopware.

18.2. shopware ist berechtigt, die mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge oder einzelne Rechte hieraus auf Dritte zu übertragen. Handelt es sich bei dem Dritten um ein mit shopware i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen, ist die Übertragung auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam. Anderenfalls wird shopware den Kunden über die beabsichtigte Übertragung rechtzeitig schriftlich informieren. Widerspricht der Kunde schriftlich der Übertragung, wird diese nicht wirksam. shopware ist in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Übertragung berechtigt.

19. Exportkontrolle, grenzüberschreitende Lieferungen

19.1. Der Kunde wird die für die Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA.

19.2. Bei grenzüberschreitenden Leistungen trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

19.3. Der Kunde wird auf begründetes Verlangen von shopware geeignete Erklärungen und Nachweise über die Einhaltung von Ziff. 19.1 erbringen. Kommt der Kunde dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht in dem zur Überprüfung durch shopware erforderlichen Umfang nach, ist shopware zur außerordentlichen Kündigung der hiervon betroffenen Verträge aus wichtigem Grund berechtigt.

20. Schlussbestimmungen

20.1. shopware wird die gesetzlichen Pflichten zur Zahlung des Mindestlohns nach Maßgabe des jeweils anwendbaren nationalen Gesetzes einhalten und ggf. bei Unterauftragnehmern durchsetzen. Auf begründetes Verlangen des Kunden wird shopware dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen. shopware stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Kunden aus einer Verletzung der gesetzlichen Pflichten zur Zahlung des Mindestlohns durch shopware geltend gemacht werden.

20.2. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag wurden nicht getroffen. Abschluss und Änderung des Vertrags erfolgen schriftlich. Dies gilt auch für die Aufhebung der Form. Der Vorrang individueller Abreden bleibt hiervon unberührt.

20.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. shopware und der Kunde werden in diesem Fall eine neue wirksame Bestimmung treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend bei einer nicht vorhergesehenen Lücke im Vertrag.

20.4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) und des Kollisionsrechts; Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 Rom-I-VO bleiben unberührt.

20.5. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist (auch international) ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche rechtlichen Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag der Niederlassungsort von shopware. Dies gilt nicht, wenn sich aus dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand ergibt.

Teil 2: Besondere Bestimmungen für die Überlassung freier Software (Community Edition)

21. Vertragsgegenstand, keine Serviceleistungen

21.1. Die Community Edition wird unentgeltlich im Wege der Schenkung zur Verfügung gestellt.

21.2. Für die Community Edition bietet shopware keine Serviceleistungen und keinen anderen Support an.

22. Lizenzbedingungen

22.1. Ab Shopware 6 gelten für die Community Edition die Lizenzbedingungen der MIT und sind vom Kunden zu beachten. Die Lizenzbedingungen der MIT sind unter https://opensource.org/licenses/MIT abrufbar. Bis einschließlich Shopware 5 gelten für die Software in der Community Edition die Lizenzbedingungen der AGPLv3 und die Lizenzbedingungen der MIT hinsichtlich des Standard-Themes. Diese sind vom Kunden zu beachten. Die Lizenzbedingungen der AGPLv3 sind unter https://www.gnu.org/licenses/agpl-3.0.de.html abrufbar.

22.2. shopware gewährt dem Kunden das Recht zur Verwendung der Community Edition im Umfang der Lizenz selbst und ergänzend unter Beachtung dieser AGB. Die vorgenannten Lizenzbedingungen werden durch diese AGB nicht eingeschränkt oder verändert. Rechte an gesondert erworbenen Erweiterungen, die sich aus deren Lizenzbedingungen ergeben, werden ebenfalls nicht eingeschränkt. Darüber hinaus gehende Rechte werden nicht eingeräumt.

22.3. Jede Nutzung der Community Edition entgegen diesen Lizenzbedingungen beendet unmittelbar das Recht zur Nutzung der Community Edition.

23. Nennung als Referenz

Der Kunde gewährt shopware das Recht, ihn als Referenzkunden für die Nutzung der Community Edition zu nennen sowie die Wort- und Bildmarken des Kunden zu Werbezwecken verwenden zu dürfen.

24. Haftung

Für Kunden in Deutschland gilt ergänzend zu Ziff. 15 bis 17 AGPLv3 und zur MIT: Die Bereitstellung der Software in der Community Edition erfolgt unentgeltlich. Es gelten Ziff. 11 und Ziff. 12 dieser AGB.

Teil 3: Besondere Bestimmungen für die Überlassung proprietärer shopware-Software

25. Vertragsgegenstand

25.1. Wird die shopware-Software nicht in der Community Edition vom Kunden erworben, sondern gegen Zahlung einer Vergütung, erfolgt die Überlassung als proprietäre shopware-Software gemäß diesen besonderen Bestimmungen und dem Vertrag in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Der Kunde wird die shopware-Software in keinem Fall nutzen, um direkt oder indirekt ein vergleichbares Produkt selbst oder durch Dritte zu entwickeln oder zu verbessern.

25.2. Es besteht die Möglichkeit, dass die Nutzung der shopware-Software nach den Lizenzbedingungen einer vom Kunden unabhängig eingesetzten Drittsoftware dazu führt, dass der Kunde weitere oder andere Nutzungsrechte an der Drittsoftware von deren jeweiligem Anbieter erwerben muss. Hierfür ist der Kunde selbst verantwortlich.

25.3. Bei nach dem 24.03.2025 abgeschlossenen, verlängerten oder sonst aktualisierten Verträgen kommt zeitgleich mit dem Abschluss des Vertrags zwischen Kunde und shopware auch die unter https://www.shopware.com/de/data-use-details abrufbare Vereinbarung über die Bereitstellung von Daten zum Zwecke der Entwicklung von Maßnahmen im Bereich E-Commerce zustande. Die Vereinbarung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung kann sowohl in Textform als auch konkludent durch Deaktivierung des Datenaustauschs durch eine der Parteien erfolgen.

26. Leistungsgegenstand

26.1. Die Beschaffenheit der shopware-Software ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter

https://docs.shopware.com/de/shopware-6-de/features/shopware-rise; https://docs.shopware.com/de/shopware-6-de/features/shopware-evolve; oder https://docs.shopware.com/de/shopware-6-de/features/shopware-beyond

veröffentlichten Leistungsbeschreibung/Dokumentation.

26.2. Die Dokumentation der shopware-Software wird unter https://docs.shopware.com/de im Internet zum Abruf „as is“ bereitgestellt. Eine andere Dokumentation wird nur bei einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung von shopware geschuldet.

26.3. shopware gewährleistet, dass die shopware-Software in angemessenen Zeitabständen vor deren allgemeiner Bereitstellung im Internet mit einer aktuellen, marktüblichen Applikation auf Schadsoftware überprüft wird.

27. Nutzungsrechte

27.1. An der shopware-Software einschließlich der zugehörigen Quellcodes räumt shopware dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nicht an Dritte übertragbares, bei Miete auf die Laufzeit des Vertrags, im Übrigen zeitlich unbeschränktes Recht zu deren Nutzung unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen ein.

27.2. Die shopware-Software wird dem Kunden ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus diesen AGB und dem Vertrag. Der Kunde darf die shopware-Software innerhalb der gewährten Nutzungsrechte für seinen eigenen Geschäftszweck ändern, erweitern und umarbeiten, wenn dies zur Herstellung der Interoperabilität der shopware-Software mit anderen Programmen erforderlich ist. Der Quellcode darf nur zur Entwicklung von Erweiterungen, Änderungen oder Umarbeitungen der shopware-Software wie zuvor beschrieben genutzt werden. Es ist nicht gestattet, eigene unabhängige Anwendungen oder Fremdanwendungen auf Basis oder mit Teilen des Quellcodes zu erstellen.

27.3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich gestattet, darf der Kunde die shopware-Software nicht an Dritte zur Nutzung überlassen, unterlizenzieren oder sonst weitergeben, unabhängig davon, ob dies kostenlos oder kostenpflichtig geschieht. Mit dem Kunden verbundene Unternehmen (i.S.d. § 15 AktG) dürfen die shopware-Software nur nach Abschluss der Zusatzvereinbarung „Erklärung zum Konzernverbund“ nutzen oder wenn die Rechte des Kunden und dieser Vertrag nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von shopware vollständig auf einen Dritten übertragen werden.

27.4. Die shopware-Software darf ausschließlich für den Kunden als einzigen Nutzer verwendet werden. Nutzungsrechte für weitere Nutzer (Mandanten) müssen vorab gegen gesonderte Vergütung separat erworben werden.

27.5. Der Kunde darf die shopware-Software vervielfältigen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere die Installation der shopware-Software auf dem Server oder eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken. Der Kunde darf im Rahmen angemessener Datensicherungen Sicherheitskopien anfertigen, die als solche zu kennzeichnen sind. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch der Ausdruck des Programmcodes gehört, sind nicht erlaubt.

27.6. Der Kunde darf im Quellcode enthaltene Urheberrechtsvermerke nicht entfernen und darf die shopware-Software ausschließlich unter der Marke „shopware“ nutzen. Eine Verwendung unter einer anderen Marke oder als „White Label“ ist untersagt.

27.7. Verletzt der Kunde schuldhaft die Nutzungsrechte oder andere Schutzrechte von shopware schwerwiegend oder wiederholt trotz Abmahnung unter Gewährung einer angemessenen Abhilfefrist, kann shopware die Nutzungsrechte an der betroffenen shopware-Software außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Macht shopware von diesem Recht Gebrauch ist der Kunde verpflichtet, die shopware-Software einschließlich der Dokumentation und aller Kopien zu löschen oder an shopware zurückzugeben. Auf Verlangen von shopware weist der Kunde die Löschung durch geeignete Dokumente nach.

27.8. Für den Fall, dass der Kunde schuldhaft die Nutzungsrechte verletzt, entsteht für die Dauer der unberechtigten Nutzung ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe wie die für den jeweiligen Zeitraum zu zahlende Vergütung, ohne dass ein neues Nutzungsrecht begründet wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

27.9. Die gesetzlichen Rechte des Kunden aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

28. Bereitstellung von Aktualisierungen

28.1. Aktualisierungen können auch der Anpassung der shopware-Software an geänderte rechtliche oder technische Vorgaben dienen. Die Bereitstellung neuer Generationen der shopware-Software (z.B. einer Shopware 6 nach einer Shopware 5) ist von Aktualisierungen nicht umfasst, es sei denn aus dem Vertrag mit dem Kunden oder diesen AGB ergibt sich ausnahmsweise etwas anderes.

28.2. Hat der Kunde die shopware-Software gekauft, bedarf die Bereitstellung von Aktualisierungen außerhalb der Behebung von Mängeln während der Gewährleistungsfrist des Abschlusses eines Vertrags über Serviceleistungen. Hat der Kunde die shopware-Software gemietet, erfolgt die Bereitstellung von Aktualisierungen zur Erhaltung der shopware-Software im vertragsgemäßen Zustand kostenfrei und bedarf im Übrigen ebenfalls des Abschlusses eines Vertrags über Serviceleistungen.

28.3. Aktualisierungen stellt shopware durch Bereitstellung auf einem über das Internet erreichbaren Server zur Verfügung. Über vorhandene Aktualisierungen informiert sich der Kunde selbst. Die Installation von Aktualisierungen sowie Support- und Beratungsleistungen werden von shopware nicht geschuldet. Solche Leistungen können von shopware über einen gesonderten Vertrag bezogen werden.

28.4. shopware wird Aktualisierungen für den Kunden bereitstellen, wenn diese bei shopware einsatzbereit und getestet sind. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Aktualisierungen zu bestimmten Terminen oder innerhalb bestimmter Zeiträume bereitgestellt werden. Ansprüche des Kunden aus der Mängelhaftung oder etwaigen Garantien bleiben unberührt.

28.5. Dem Kunden ist bekannt, dass Aktualisierungen nur für Standardinstallationen getestet werden können. Insbesondere können keine Seiteneffekte getestet werden, die durch Veränderungen von Erweiterungen oder die manuelle Änderung von Konfigurationsdateien an den von der shopware-Software bereitgestellten Mechanismen vorbei durchgeführt wurden. Eine Zusicherung, dass eine bestimmte Aktualisierung die Funktionsweise der shopware-Software oder einer Erweiterung in jeder Situation unverändert lässt, wird ausdrücklich nicht gegeben.

28.6. Mit der Installation einer Aktualisierung erhält der Kunde hieran die gleichen Nutzungsrechte wie am Produkt selbst, für das die Aktualisierung installiert worden ist. Die Nutzungsrechte an der früheren Version erlöschen mit Installation der Aktualisierung, soweit diese die frühere Version ersetzt.

29. Informationssicherheit

29.1. Pflichten des Kunden bei Self-Hosting (On Premises)

Die Gewährleistung der Informationssicherheit der Systemumgebung des Kunden liegt in dessen Verantwortungsbereich. Zu diesem Zweck unterhält der Kunde auch einen seiner Systemumgebung angemessenen IT-Notfallplan.

Der Kunde hat vor jeder Supportmaßnahme die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Authentizität, Zugriffskontrolle, Integrität und Verbindlichkeit in seiner Systemumgebung sicherzustellen, sofern die Supportmaßnahme Risiken für die shopware-Software oder das Produkt beinhaltet. Hierfür sollte der Kunde ein Testsystem und ein separates Live-System unterhalten, damit Supportmaßnahmen ausschließlich auf dem Testsystem vorgenommen werden können. Wünscht der Kunde einen Zugriff auf das Live-System, hat er unabhängig von den übrigen Datensicherungen jeweils unmittelbar zuvor eine ordnungsgemäße und geprüften Datensicherung zu erstellen. Ist eine solche Datensicherung nicht erstellt worden, trägt der Kunde die sich hieraus ergebenden Risiken beim Zugriff auf das Live-System.

29.2. Pflichten des Kunden bei SaaS/PaaS

shopware ist für die Informationssicherheit wegen der SaaS/PaaS zugrunde liegenden Infrastruktur verantwortlich. Abweichend hiervon trägt der Kunde die Verantwortung für die durch ihn erfolgte Konfiguration, insbesondere das Zugriffs- bzw. Benutzermanagement, sowie für die nicht von shopware oder aus dem shopware Store stammenden Inhalten. Bei PaaS ist der Kunde selbst für die Installation von Aktualisierungen verantwortlich. Bei SaaS erfolgen Aktualisierungen automatisch durch shopware.

30. Besondere Festlegungen für den Kauf der shopware-Software (für Altverträge vor dem 31.12.2023)

30.1. Der Kunde ist ausnahmsweise zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt, wenn er seine Verpflichtungen dem Dritten aus diesen AGB und dem Vertrag vollständig auferlegt. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden. Alle vorhandenen Kopien der shopware-Software sind zu löschen oder an shopware herauszugeben.

30.2. Verletzt der Kunde schuldhaft die Nutzungsrechte oder andere Schutzrechte von shopware schwerwiegend oder wiederholt trotz Abmahnung unter Gewährung einer angemessenen Abhilfefrist, kann shopware die Nutzungsrechte an der betroffenen shopware-Software außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Macht shopware von diesem Recht Gebrauch ist der Kunde verpflichtet, die shopware-Software einschließlich der Dokumentation und aller Kopien zu löschen oder an shopware zurückzugeben. Auf Verlangen von shopware weist der Kunde die Löschung durch geeignete Dokumente nach.

30.3. Die für den Kauf der shopware-Software vereinbarte Vergütung wird mit Abschluss des Vertrags fällig.

30.4. Die Mängelhaftung von shopware betrifft die jeweils letzte, vom Kunden in Betrieb genommene Version der shopware-Software. Der Kunde ist verpflichtet, eine den Mangel beseitigende oder vermeidende Version der shopware-Software auf eigene Kosten in Betrieb zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Kunden dies nicht möglich oder zumutbar ist, weil die neue Version wesentlich von der bisherigen Version abweicht oder durch die Inbetriebnahme ein erheblicher Aufwand beim Kunden anfällt. Übernimmt der Kunde eine neue Fassung aus diesem Grund nicht, bleiben die Rechte aus diesem AGB und dem Vertrag unberührt.

30.5. Enthält eine dem Kunden überlassene neue Version der shopware-Software mehr Funktionalitäten oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Version (kurz „Mehrleistung“), ist der Kunde zur Zahlung einer Vergütung hierfür nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung zu nutzen beabsichtigt. Eine Pflicht hierzu besteht nicht.

31. Besondere Festlegungen für die Miete von shopware-Software

31.1. Die Dauer der Überlassung der shopware-Software entspricht der Vertragslaufzeit.

31.2. Bei der Überlassung von shopware Rise, shopware Evolve oder shopware Beyond beträgt die Mindestvertragslaufzeit vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung im Vertrag zunächst 24 Monate und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Laufzeit das Vertragsverhältnis schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich ist das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung bei der jeweils anderen Partei. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung durch Weiternutzung gemäß § 545 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.

32. Vergütung

32.1. Die Vergütung basiert auf dem im Vertrag ausgewiesenen Berechnungsfaktor.

32.2. Die Einhaltung des Berechnungsfaktors wird einmal pro Jahr überprüft. Eine Überschreitung des Berechnungsfaktors von mehr als 5% führt zu einer Anpassung der Vergütung für die Zukunft. Nachzahlungen werden nicht erhoben.

32.3. Die Vergütung wird wie im Vertrag angegeben in Rechnung gestellt. Falls im Vertrag nicht ausdrücklich angegeben, erfolgt die Abrechnung monatlich. Wird die Vergütung monatlich in Rechnung gestellt, ist ein Zuschlag für die monatliche Zahlung in Höhe von 5% zu entrichten.

32.4. shopware ist berechtigt, die Vergütung einmal pro Kalenderjahr nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von vier Monaten um maximal 10% zu erhöhen, sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist.

Teil 4: Besondere Bestimmungen für Software as a Service (SaaS)

33. Vertragsgegenstand, Leistungsgegenstand

33.1. shopware stellt dem Kunden bei Bedarf die shopware-Software in der Cloud als von shopware gehostete Lösung als SaaS zur Verfügung.

33.2. shopware stellt dem Kunden die shopware-Software als SaaS einschließlich der zugehörigen Dokumentation und mit den in der Leistungsbeschreibung unter https://docs.shopware.com/de/shopware-6-de/saas beschriebenen Funktionalitäten und Service Level in verschiedenen Plänen als Miete zur Verfügung.

33.3. shopware strebt an, SaaS permanent (24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr) aufrecht zu erhalten. Die Infrastruktur ist auf eine 99%ige Verfügbarkeit jährlich ausgelegt. Ausgenommen sind routinemäßige, erforderliche und geplante Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (nicht mehr als insgesamt acht Stunden im Monat). Soweit möglich, werden erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen rechtzeitig unter https://status.shopware.com angekündigt. Eine jederzeitige Verfügbarkeit von SaaS ist nicht geschuldet.

33.4. shopware setzt mit SaaS auf das Prinzip des „Self Service“, um die Nutzung von SaaS so einfach wie möglich zu gestalten. Zur Unterstützung des Kunden stehen deshalb nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung ergänzende Support-Services zur Verfügung. Der Umfang der Unterstützung hängt vom jeweils gewählten Plan ab. Im Übrigen hat der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder Ausstattung von SaaS.

34. Nutzung und Änderungen von SaaS

34.1. Bestandteil von SaaS kann die Interaktion mit Cloud-Lösungen oder Anwendungen Dritter sein (kurz „Drittprodukte“). Die Verantwortung für die Verwendung von Drittprodukten, inklusive der für die Nutzung der Drittprodukte zusammen mit SaaS erforderlichen Voraussetzungen, obliegt dem Kunden. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Verträgen mit den Anbietern der Drittprodukte sowie die Nutzung oder Installation der Drittprodukte nach dem hierüber mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossenen Vertrag. An diesen Verträgen ist shopware nicht beteiligt und für die von den Anbietern der Drittprodukte geschuldeten Leistungen nicht verantwortlich.

34.2. Der Zugang zu SaaS erfolgt über das Internet. Für das Vorhalten des Internetzugangs und der für den Zugang zu SaaS ggf. beim Kunden erforderlichen, marktüblichen Hardware (z.B. Router, Smart Devices) oder Software (z.B. Browser) ist der Kunde verantwortlich. Dem Kunden wird SaaS ausschließlich als im Browser nutzbare oder über Schnittstellen (APIs) steuerbare Lösung bereitgestellt.

34.3. shopware behält sich ausdrücklich vor, SaaS jederzeit nach eigenem billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden ganz oder teilweise zu ändern, soweit sich die Änderungen nicht auf wesentliche Vertragspflichten beziehen. Über solche Änderungen wird shopware den Kunden rechtzeitig schriftlich informieren.

35. Erweiterungen für SaaS

35.1. shopware stellt für SaaS verschiedene Erweiterungen mit den Systemanforderungen, Funktionalitäten und Schnittstellen bereit, wie diese beim Zustandekommen des Vertrags mit dem Kunden in der shopware-Software, in einem shopware Store, in einer Leistungsbeschreibung, in diesen AGB oder dem Vertrag beschrieben sind.

35.2. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Erweiterungen zu bestimmten Terminen oder innerhalb bestimmter Zeiträume bereitgestellt werden.

35.3. Entwickelt der Kunde selbst oder durch Dritte eigene Erweiterungen für SaaS, ist er für deren Funktionalität und die hierdurch ggf. in SaaS verursachten Störungen selbst verantwortlich, es sei denn, shopware hat die Störungen ausschließlich oder überwiegend zu vertreten. Der Kunde hat diese Erweiterungen zu neuen shopware-Software-Versionen kompatibel zu halten.

36. Nutzungsrechte an SaaS

Der Kunde erhält an SaaS ein zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags, räumlich unbeschränktes, sachlich auf die Inanspruchnahme der jeweils mit SaaS erbrachten Leistungen beschränktes Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke zur bestimmungsgemäßen Nutzung von SaaS. Für Erweiterungen gelten die Nutzungsrechte für proprietäre shopware-Software entsprechend.

37. Pflichten des Kunden bei SaaS und Haftung für Inhalte

37.1. Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen gegen den Verlust seiner Inhalte in SaaS zu treffen. Nicht dokumentierte, dem Kunden aber zugängliche Konfigurationsmöglichkeiten in SaaS wird der Kunde nicht nutzen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wegen der vom Nutzer in SaaS eingestellten Inhalte ist der Kunde verantwortlich. Erfüllt der Kunde seine Pflichten trotz Aufforderung durch shopware und Gewährung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist shopware zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Andere Rechte und Ansprüche von shopware bleiben unberührt.

37.2. shopware stellt mit SaaS lediglich die technische und organisatorische Plattform für die vom Kunden in Cloud-Lösungen eingestellten Inhalte bereit. Diese Inhalte sind für shopware fremde Inhalte. Werden von shopware ausnahmsweise eigene Inhalte über SaaS bereitgestellt, sind diese ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Fremde Inhalte werden von shopware lediglich gespeichert und ggf. automatisiert im Zusammenhang mit den bei SaaS verfügbaren Leistungen verarbeitet. shopware hat keine Kenntnis von den fremden Inhalten. Eine Auswahl der fremden Inhalte oder eine sonstige Kontrolle durch shopware erfolgt nicht. Ebenso wenig beaufsichtigt shopware den Kunden oder erteilt ihm Weisungen. shopware macht sich fremde Inhalte durch die Bereitstellung von SaaS nicht zu eigen. Verantwortlich für die fremden Inhalte ist ausschließlich der Kunde. Über Links oder Funktionalitäten in SaaS können ggf. Websites oder Drittprodukte aufgerufen oder eingebunden werden, die nicht von shopware betrieben werden. Solche Links oder Funktionalitäten sind eindeutig gekennzeichnet, durch einen Wechsel in der Adresszeile des Browsers oder eine Änderung der Benutzeroberfläche erkennbar. Für solche Websites und Drittprodukte ist shopware nicht verantwortlich. Die Mängelhaftung bleibt hiervon unberührt.

38. Vergütung für SaaS

38.1. Die Vergütung für SaaS ergibt sich aus dem Vertrag.

38.2. Die Abrechnung mengen- oder umsatzbezogener Vergütungen erfolgt monatlich nachlaufend.

39. Vorgehen bei Beendigung von SaaS

shopware wird mit Beendigung des Vertrags den Zugang zu SaaS sperren. shopware wird dem Kunden nach eigenem billigem Ermessen auf dessen Verlangen innerhalb von einem Monat nach Vertragsende seine Inhalte aus SaaS als Export zur Verfügung stellen oder dem Kunden die Möglichkeit zum Export seiner Inhalte aus SaaS geben. Hiernach ist shopware berechtigt, den Zugang sowie alle eingestellten Inhalte und Nutzerkennungen vollständig zu löschen. Andere Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags werden von shopware ausschließlich nach gesonderter, schriftlicher Vereinbarung erbracht.

40. Besondere Festlegungen für PaaS

Bei nach dem 24.03.2025 abgeschlossenen, verlängerten oder sonst aktualisierten Verträgen für PaaS gilt ergänzend die Zusatzvereinbarung PaaS abrufbar unter https://www.shopware.com/de/rechtliches/paas-sla.

Teil 5: Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen

41. Vertragsgegenstand

41.1. shopware erbringt Serviceleistungen für die shopware-Software als Dienstleistungen wie im Vertrag vereinbart und durch hierfür qualifizierte Personen. Die damit befassten Personen werden von shopware ausgesucht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Personen. shopware bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.

41.2. Ist im Vertrag ein bestimmtes Kontingent an Beratungsleistungen enthalten, werden diese sowohl zu technischen als auch zu betriebswirtschaftlichen Themen angeboten. Das Kontingent wird in Tagen bemessen, wobei ein Tag acht Stunden Arbeitszeit inklusive Pausen und Anfahrt entspricht. Das Kontingent ist innerhalb eines Jahres zu verbrauchen; nicht verbrauchte Beratungstage verfallen am Ende des Jahres.

42. Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden

Der Kunde schuldet bei Serviceleistungen folgende besondere Mitwirkungen und Beistellungen:

42.1. Die Meldung von Mängeln oder anderen Störungen hat über das Ticketsystem von shopware oder, falls vereinbart, über die hierzu zur Verfügung gestellte Telefonnummer zu erfolgen.

42.2. Auf Anforderung teilt der Kunde shopware die Systemumgebung mit. Der Kunde wird shopware rechtzeitig über Änderungen an dieser Systemumgebung und dem betroffenen Produkt informieren, sofern sich diese auf die Serviceleistungen von shopware auswirken.

42.3. Der Kunde wird shopware vor Ort zu seinen regelmäßigen Geschäftszeiten den für die Erbringung der Serviceleistungen erforderlichen Zugang zu seinen IT-Systemen gewähren, bei Eilbedürftigkeit der Störungsbehebung auch außerhalb der Geschäftszeiten.

42.4. Die Serviceleistungen werden von shopware für die jeweils aktuelle Version des Produkts erbracht. Der Kunde hat das Produkt deshalb auf aktuellem Stand zu halten und insbesondere Aktualisierungen zu installieren.

42.5. Bei shopware Rise, shopware Evolve und shopware Beyond ist es ausreichend, dass die vom Kunden eingesetzte Version zum Zeitpunkt der Erbringung der Serviceleistung unterstützt wird. Ob eine Version unterstützt wird, ist dem Release Calendar der Shopware Release Policy zu entnehmen (abrufbar unter https://developer.shopware.com/release-notes/). Unterstützt werden die mit „Maintained version“, „Extended support“ oder „Security fixes only“ bezeichneten Versionen. shopware ist berechtigt, die unterstützten Version jederzeit nach eigenem billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden zu ändern oder den Support für ältere Versionen des Produkts vollständig einzustellen.

42.6. Setzt der Kunde eine nicht unterstützte Version ein, kann er bis zu deren Aktualisierung die Serviceleistungen nicht in Anspruch nehmen, es sei denn der Kunde hat gemäß diesen AGB oder dem Vertrag eine Aktualisierung zu Recht nicht in Betrieb genommen. Bei SaaS ist shopware für die Aktualisierung verantwortlich und führt diese selbständig im Rahmen des gebuchten Plans durch. Die Serviceleistungen werden von shopware nur erbracht, wenn der Kunde das Produkt in einer vertragsgemäßen Systemumgebung und auch im Übrigen bestimmungsgemäß einsetzt.

43. Service Level Agreements

Der Kunde und shopware können in einem Service Level Agreement festlegen, innerhalb welcher Zeiten und ggf. mit welchen anderen quantitativen oder qualitativen Parametern die Serviceleistungen erbracht werden sollen. Sofern dort geregelt wird, innerhalb welcher Reaktionszeit shopware auf eine Störung reagieren soll, setzt dies eine vertragsgemäße Meldung der Störung durch den Kunden voraus. Für shopware Rise, shopware Evolve oder shopware Beyond ergeben sich die Service Level aus der Leistungsbeschreibung unter https://docs.shopware.com/de/shopware-6-de/features.

44. Vergütung für Serviceleistungen

44.1. Wird eine Pauschalvergütung im Vertrag vereinbart, sind hiermit alle unter die Pauschale fallenden Serviceleistungen abgegolten. Die Pauschalvergütung wird gemäß dem im Vertrag festgelegten Benutzerumfang berechnet. Die Vergütungspflicht beginnt mit Bereitstellung des Produkts.

44.2. Für eine Remote-Beratung entstehen dem Kunden bei einem im Vertrag vereinbarten Kontingent keine über das Kontingent hinausgehenden Kosten. Bei einer Vor-Ort-Beratung ist der Kunde unabhängig von einem im Vertrag vereinbarten Kontingent verpflichtet, zusätzlich die Reisekosten nach Ziff. 5.4 zu erstatten.

45. Leistungsstörungen bei Serviceleistungen

45.1. Wird eine Serviceleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat shopware dies zu vertreten, ist shopware verpflichtet, die Serviceleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine unverzügliche, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis erfolgende Rüge des Kunden.

45.2. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Serviceleistung aus von shopware zu vertretenden Gründen auch innerhalb angemessener Frist ganz oder überwiegend nicht, ist der Kunde wegen dieser Serviceleistung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Ergibt sich aus der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Serviceleistung, dass dem Kunden die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen insgesamt unzumutbar ist, kann er den Vertrag über die Serviceleistungen insgesamt außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.

46. Beratungsleistungen gegenüber Dritten

Soweit der Kunde einen Dritten (z.B. eine Agentur) mit der Erstellung seines Shops oder der sonstigen Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag beauftragt, ist dieser Dritte vorbehaltlich einer abweichenden, schriftlichen Weisung des Kunden berechtigt, ein etwaiges Kontingent an Beratungsleistungen für den Kunden zu verwenden.

Teil 6: Besondere Bestimmungen für sonstige Dienstleistungen

47. Vertragsgegenstand

47.1. Art, Umfang und Gegenstand der von shopware zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus dem Vertrag. Der Kunde trägt dabei stets die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Werkvertragliche Leistungen werden von shopware nicht geschuldet.

47.2. shopware erbringt Dienstleistungen durch hierfür qualifizierte Personen. Die damit befassten Personen werden von shopware ausgesucht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Personen. shopware bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.

48. Zusammenarbeit von shopware und dem Kunden

48.1. shopware und der Kunde benennen jeweils einen Ansprechpartner. Der Kunde wird seine Anforderungen wegen der zu erbringenden Dienstleistungen ausschließlich dem von shopware benannten Ansprechpartner mitteilen und den übrigen von shopware eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen.

48.2. Die von shopware eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen. Der Kunde stellt sicher, dass eine Eingliederung der von shopware eingesetzten Personen in betriebliche Abläufe des Kunden nicht erfolgt.

49. Leistungsstörung bei sonstigen Dienstleistungen

49.1. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat shopware dies zu vertreten, ist shopware verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine unverzügliche, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis erfolgende Rüge des Kunden.

49.2. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von shopware zu vertretenden Gründen auch innerhalb angemessener Frist ganz oder überwiegend nicht, ist der Kunde wegen dieser Dienstleistung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Ergibt sich aus der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistung, dass dem Kunden die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen insgesamt unzumutbar ist, kann er den Vertrag über die Dienstleistung insgesamt außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.

50. Änderung der Dienstleistung

50.1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs von shopware gegen Vergütung verlangen (kurz „Änderungsverlangen“). Ein Anspruch auf Umsetzung des Änderungsverlangens besteht nicht.

50.2. shopware wird Änderungsverlangen innerhalb von drei Wochen prüfen und mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen grundsätzlich umsetzbar ist und ob ggf. vor dessen Umsetzung eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich ist. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, wird shopware gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Kunde wird innerhalb von zwei Wochen den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird shopware entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung unterbreiten oder mit dem Kunden die Umsetzung des Änderungsverlangens vereinbaren. Der Kunde wird innerhalb von zwei Wochen das Realisierungsangebot annehmen oder ablehnen.

50.3. Der Kunde und shopware können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur Anpassung des Vertrags unterbrochen werden. shopware kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung oder eine angemessene Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass shopware von der Unterbrechung betroffene Personen anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

50.4. Kommt das Änderungsverlangen nicht zustande, werden die Arbeiten auf Grundlage des Vertrags unverändert weitergeführt. Die Leistungszeit verlängert sich um die Dauer der Bearbeitung des Änderungsverlangens.

Teil 7: Besondere Bestimmungen für shopware Stores und Erweiterungen

51. shopware Stores für Softwareanbieter

51.1. shopware bietet dem Kunden die Möglichkeit, über shopware Stores selbst entwickelte Erweiterungen für die Community Edition und proprietäre Editionen der shopware-Software zur Miete oder unentgeltlich zum Download anzubieten. Hierbei wird der Kunde kurz als „Softwareanbieter“ (SEP oder STP) bezeichnet.

51.2. Alle weiteren Regelungen für die Nutzung der shopware Stores durch den Softwareanbieter sind in einem separaten Vertrag geregelt. Nach schriftlichem Zustandekommen dieses Vertrags wird der Softwareanbieter von shopware für die Bereitstellung von Erweiterungen freigeschaltet.

52. shopware Stores und Überlassung von Erweiterungen

shopware bietet dem Kunden die Möglichkeit, über die shopware Stores Erweiterungen für die shopware-Software zu mieten oder unentgeltlich zu nutzen, welche von shopware selbst oder Dritten entwickelt und erstellt wurden.

53. Erwerb von Erweiterungen

53.1. Der Vertrag über die Miete oder den kostenlosen Bezug von Erweiterungen in einem shopware Store kommt zwischen shopware und dem Kunden mit der Bestellung der Erweiterung im shopware Store zustande.

53.2. Der Mietvertrag wird je nach Angebot im shopware Store und Wahl des Kunden für eine Mindestvertragslaufzeit von einem Monat oder zwölf Monaten geschlossen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um einen Monat. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tag der Bestellung der Erweiterung im shopware Store. Die Kündigung ist jederzeit zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Bereits begonnene Nutzungsmonate werden stets vollständig in Rechnung gestellt. Bereits gezahlte oder angefallene Mieten werden für die restliche Vertragslaufzeit nicht gutgeschrieben. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für shopware insbesondere vor, wenn der Kunde schuldhaft und schwerwiegend die für die Erweiterung vereinbarten, im shopware Store genannten Nutzungsbedingungen oder Schutzrechte des Rechteinhabers verletzt.

53.3. Mit Beendigung des Mietvertrags muss der Kunde die Erweiterung in der shopware 6 Administration oder im shopware 5 Backend deinstallieren und löschen. Wird die Erweiterung nach Beendigung der Vertragslaufzeit nicht ordnungsgemäß deinstalliert und gelöscht, sondern weiter genutzt, entsteht für die Dauer der unberechtigten Nutzung ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe wie die zuvor gezahlte Miete, ohne dass hierdurch ein neues Nutzungsrecht begründet wird. Außerdem entsteht ein Zuschlag für die unberechtigte Nutzung in gleicher Höhe wie die zuvor gezahlte Miete.

53.4. Erweiterungen werden durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen. Zu einer Aktualisierung ist der Kunde nur berechtigt, wenn er die Erweiterung gemietet hat oder wenn die Erweiterung kostenlos angeboten wird. Support für Erweiterungen wird – sofern angeboten – ausschließlich durch den Softwareanbieter geleistet. Ist shopware selbst der Softwareanbieter, werden Support und Aktualisierungen für die Erweiterung nach Maßgabe des jeweils mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags geleistet. Nutzer der Community Edition können auch für kostenpflichtige Erweiterungen aus den shopware Stores von shopware keinen Support und keine Aktualisierungen erhalten. Ansprüche des Kunden aus der gesetzlichen Mängelhaftung oder Garantien bleiben unter Beachtung dieser AGB unberührt.

53.5. shopware ist nicht verpflichtet, die in den shopware Stores angebotenen Erweiterungen auf Ihre Funktionsfähigkeit, im Angebot beschriebene Eigenschaften oder Verstöße gegen Rechte Dritter zu überprüfen. Fragen der Kompatibilität sind im Vorfeld des Erwerbs vom Kunden direkt mit dem Softwareanbieter zu klären.

53.6. Erweiterungen werden einschließlich einer Installationsanleitung bereitgestellt. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation in Textform oder Online-Hilfe) ist nur geschuldet, wenn ohne sie der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht möglich ist. Andere Anleitungen oder Dokumentationen werden nicht geschuldet.

53.7. Werden Erweiterungen für Demonstrations- und Testzwecke überlassen, kommt der Vertrag über Miete der Erweiterung wie in dieser Ziffer beschrieben zustande. Der erste Nutzungsmonat gilt in diesem Fall als Demonstrations- und Testphase. Während dieser Zeit kann der Kunde jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. Kosten fallen in diesem Fall für die Nutzung während der Demonstrations- und Testphase nicht an. Will der Kunde eine Erweiterung nach Ablauf der Demonstrations- und Testphase nicht weiternutzen oder die Miete einer Erweiterung beenden, ist er verpflichtet, die Erweiterung vollständig zu deinstallieren und zu löschen. Auf Verlangen von shopware bestätigt der Kunde die vollständige Deinstallation und Löschung in Textform.

54. Mängelhaftung beim Erwerb von Erweiterungen

54.1. Macht der Kunde einen Mangel an einer in einem shopware Store erworbenen, nicht von shopware hergestellten Erweiterung geltend, hat der Kunde Mängelansprüche vorrangig gegenüber dem Softwareanbieter geltend zu machen. Zu diesem Zweck tritt shopware sämtliche eigenen Mängelansprüche gegen den Softwareanbieter, einschließlich Schadensersatzansprüchen, an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung hiermit an.

54.2. Ungeachtet der vorstehenden Abtretung wird shopware während der Gewährleistungsfrist eine vom Softwareanbieter verfügbare, den Mangel beseitigende Version der Erweiterung bereitstellen. Ist eine solche Version nicht verfügbar, wird shopware eine Umgehungslösung anbieten. Ist auch eine Umgehungslösung nicht möglich oder zumutbar, wird sich shopware beim Softwareanbieter für die baldmögliche Bereitstellung einer den Mangel behebenden Version der Erweiterung einsetzen. Über die hierzu ergriffenen Maßnahmen wird shopware auf Verlangen des Kunden Auskunft erteilen. Eine Umgehungslösung ist shopware dabei insbesondere dann nicht zumutbar, wenn deren Bereitstellung einen Eingriff in den Quellcode/Objektcode der Erweiterung verlangt.

54.3. Der Kunde ist verpflichtet, eine den Mangel beseitigende oder vermeidende Version der Erweiterung auf eigene Kosten in Betrieb zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Kunden dies nicht möglich oder zumutbar ist, weil die neue Version wesentlich von der bisherigen Version abweicht oder durch die Inbetriebnahme ein erheblicher Aufwand beim Kunden anfällt.

54.4. Die Pflichten zur Mitwirkung und zu Beistellungen aus Ziff. 7 gelten für Erweiterungen entsprechend.

Teil 8: Besondere Bestimmungen für Schulungen, Wissenssammlung und Forum

55. Wissenssammlung und Forum

55.1. shopware stellt dem Kunden Online-Schulungen, Dokumentationen, Online-Handbücher und selbst erstellte Tutorials in einer Wissenssammlung kostenlos „as is“ zur Verfügung.

55.2. shopware stellt dem Kunden ein Forum kostenlos „as is“ zur Verfügung, in dem er sich mit anderen Kunden austauschen kann. Die aktive Nutzung des Forums setzt einen shopware Account voraus. Der Kunde ist für die von ihm im Forum eingestellten Inhalte selbst verantwortlich. Für shopware sind die vom Kunden im Forum eingestellten Inhalte fremde Inhalte, die shopware sich nicht zu eigen macht. Als technischer Dienstleister, der ausschließlich das Forum für die Kunden bereitstellt, ist shopware für diese fremden Inhalte nicht verantwortlich. Erlangt shopware Kenntnis von offensichtlichen Rechtsverletzungen im Forum, wird shopware diese löschen oder sonst den Zugang hierzu beschränken. Der Kunde stellt shopware von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der von ihm im Forum eingestellten Inhalte geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die angemessenen und ortsüblichen Kosten der Rechtsverteidigung.

55.3. Ein Anspruch auf die Bereitstellung von Wissenssammlung oder Forum oder bestimmte Inhalte darin besteht nicht. shopware kann die Wissenssammlung und das Forum jederzeit im Umfang reduzieren, umstrukturieren oder vollständig einstellen.

56. Schulungen

56.1. Die Schulungen beziehen sich auf ein Produkt oder mehrere Produkte und werden als Live-Schulungen oder Online-Schulungen angeboten. Die mit der Durchführung der Schulungen befassten Personen werden von shopware ausgesucht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Personen. shopware bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung. Sind Ergebnisse der Dienstleistung an den Kunden herauszugeben, sind nur die herausgegebenen Ergebnisse verbindlich.

56.2. shopware behält sich alle Rechte an Schulungsunterlagen und Zertifizierungsunterlagen einschließlich der Testfragen vor. Insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung sind ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von shopware nicht zulässig.

57. Live-Schulungen

57.1. Die Anmeldungen für die Live-Schulungen erfolgen telefonisch oder schriftlich, einschließlich der Anmeldung über eine Website. Die Anmeldung ist spätestens mit Bestätigung durch shopware verbindlich. Die Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

57.2. Es gelten die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur jeweiligen Live-Schulung auf der Internetseite von shopware beschriebenen Schulungsinhalte und gültigen Schulungspreise. Die nur vorübergehende Teilnahme an der Live-Schulung berechtigt nicht zur Minderung des Preises.

57.3. Storniert der Kunde seine Anmeldung bis zu zehn Tage vor dem Beginn der Live-Schulung, erstattet shopware den vollständigen Schulungspreis. Anderenfalls erstattet shopware 50% des Schulungspreises. Die Stellung eines Ersatzteilnehmers durch den Kunden ist kostenfrei möglich.

57.4. Bis zu zehn Tage vor Beginn der Live-Schulung ist shopware deren Absage ohne Angabe von Gründen möglich. Hiernach sind Absagen nur noch aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei Erkrankung des Dozenten. Bereits gezahlte Schulungspreise werden bei Absage vollständig erstattet. shopware kann Live-Schulungen bis zu einem Monat vor deren Beginn verschieben oder verlegen. Hierüber wird shopware den Kunden unverzüglich informieren. Die Anmeldung des Kunden bleibt gültig, es sei denn der Kunde teilt innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit, dass er an der Live-Schulung wegen der Verschiebung oder Verlegung nicht teilnehmen will. In diesem Fall erstattet shopware den Schulungspreis. Andere Ansprüche des Kunden als in dieser Ziffer genannt bestehen nicht, ausgenommen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von shopware.

57.5. Für die erfolgreiche Teilnahme an der Live-Schulung und – sofern es die gebuchte Schulung umfasst – die Ausstellung eines Zertifikats sind die in der jeweiligen Schulungsbeschreibung angegebenen Voraussetzungen einzuhalten.

58. Online-Schulungen

58.1. In den kostenfreien Online-Schulungen wird der Umgang mit einem Produkt oder mehreren Produkten geschult. Online-Schulungen werden über die E-Learning-Plattform Udemy (https://www.udemy.com) angeboten. Bei der Anmeldung über deren Website sind die Nutzungsbedingungen von Udemy zu akzeptieren.

58.2. Zusätzlich bietet shopware die Möglichkeit, sich gegen Vergütung online zertifizieren zu lassen. Die Anmeldung hierzu erfolgt ebenfalls über die Website von Udemy und ist mit Bestätigung von shopware verbindlich. Es gelten die auf der Seite zu jeweiligen Online-Schulung aufgelisteten, notwendigen Kenntnisse als Voraussetzung für die Zertifizierung sowie die dort aufgelisteten Preise. Die Online-Zertifizierung lässt sich bis zu dreißig Tage nach der Anmeldung stornieren, solange der Zertifizierungsprozess vom Kunden noch nicht gestartet wurde. shopware erstattet in diesem Fall den vollen Preis der Zertifizierung.