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One-Stop-Shop-Verfahren: Neue Umsatzsteuerpflichten für Onlinehändler

One-Stop-Shop-Verfahren: Neue Umsatzsteuerpflichten für Onlinehändler

Eine der größten Umsatzsteuerreformen für den EU-Onlinehandel steht bevor. Diese regelt neben neuen Lieferschwellen auch die Erfassung eigener Umsätze im sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren. Bereits zu Beginn dieses Jahrs sollte es für Onlinehändler wichtige Neuerungen in der Auslandsbesteuerung ihrer Umsätze geben. Der Beginn der neuen Regelung wurde nun auf den 1. Juli 2021 gelegt. Unser Business Partner Flagbit gibt einen Überblick über die Änderungen. Unser Community Maganger Moritz Naczenski hält außerdem noch einige Tipps bereit.

Was galt bisher für die Umsatzsteuerabgabe?

Im Rahmen der europäischen Union besitzt jedes Land eine eigene Lieferschwelle, welche in unterschiedlicher Höhe gesetzt ist. So sind die Lieferschwellen zum Beispiel in Frankreich, Italien und Österreich auf 35.000 € festgesetzt. Bleibt zum Beispiel ein deutscher Onlinehändler unter dieser Lieferschwelle, kann er seine Produkte im Ausland zum deutschen Umsatzsteuersatz verkaufen. Bei Überschreitung dieser Lieferschwelle gilt jedoch die Steuerpflicht im jeweiligen Land und eine Registrierung ist dort erforderlich. Die Folge sind oftmals aufwändige Steuererklärungen in Verbindung mit Sprachproblemen und der Umrechnung in Fremdwährungen. Kurzum decken die aktuellen Regelungen nicht mehr die heutigen E-Commerce-Anforderungen ab.

Die alten Regelungen:

  • Lieferschwelle in jedem Land unterschiedlich

  • Registrierung im jeweiligen Land erforderlich

  • Aufwändige Steuererklärungen und mögliche Sprachprobleme

Was gilt ab dem 1. Juli 2021?

Mit der neuen Regelung entfallen nun die bisherigen Lieferschwellen und es wird eine kumulierte Lieferschwelle für alle Sendungen in EU-Länder in Höhe von 10.000 € festgesetzt. Ab diesem Wert ist man in jedem Land, in das geliefert wird, steuerpflichtig. Dies ist auch unter dem Begriff des Bestimmungslandprinzips beschrieben. Als Alternative wird mit dem One-Stop-Shop-Verfahren eine zentrale Stelle zur vereinfachten Steuerregistrierung angeboten.

Die neuen Regelungen:

  • Zentrale Lieferschwelle von 10.000 € (auch kumuliert auf mehrere belieferte Länder)

  • Bestimmungslandprinzip

  • Erleichterung durch das One-Stop-Shop-Verfahren

  • Gilt für alle B2C-Umsätze (B2B weiterhin normal besteuert)

Was steckt hinter dem neuen One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)?

Mit dem neuen System wird eine zentrale Annahmestelle geboten, welche die gemeldeten Steuern unter den Ländern verteilt. So wird der Prozess der Registrierung deutlich vereinfacht und die Aufteilung erfolgt gerechter. Jeder Händler kann sich auf freiwilliger Basis registrieren und das Verfahren nutzen. Ist die Registrierung erfolgt, gilt sie jedoch für alle B2C-Umsätze und alle Länder, die beliefert werden. 

Die Vorteile des One-Stop-Shop-Verfahrens:

  • Zentrale Verwaltungsstelle

  • Einfachere Registrierung

  • Auf freiwilliger Basis

Eine ausführliche Information zum neuen System bietet zudem die Seite des Bundeszentralamts für Steuern.

Was müssen Onlinehändler beachten?

Händler sollten bei der Nutzung des OSS-Verfahrens die Unterscheidung von Lagerhaltung und Leistungserbringung beachten. Es werden erstmal nur die Umsätze an den Endverbraucher berücksichtigt. Ist man allerdings zum Beispiel über Amazon als Marktplatz tätig oder unterhält eigene Lager im Ausland, so ist hierbei noch eine Steuererklärung im jeweiligen Land abzugeben. Eine solche Verbringung der Waren kann also nicht im One-Stop-Shop-Verfahren geltend gemacht werden.

Wichtig ist zudem die eigene Abrechnung durch die lokalen Steuersätze zu ergänzen. So fallen in Frankreich zum Beispiel Steuersätze in Höhe von 2,1 %, 5,5 % und 10 % an. Hier besteht die Gefahr durch falsche Deklarierung zu einem zu hohen Steuersatz zu verkaufen und somit die Marge zu verschlechtern. Oder man setzt den Steuersatz zu niedrig an und führt zu wenig Steuern ab. Daher sollten Händler im Shop ihre Waren so anbieten, dass der richtige Endverbraucherpreis gesetzt ist, um auch betriebswirtschaftlich das optimale Ergebnis zu erzielen.

Besonders aufpassen sollten auch Onlinehändler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten. Die Überschreitung der neuen Lieferschwelle geht schnell und kann zu einer Meldepflicht im Ausland führen. Daher gilt es hier genauer auf die zu erwartenden Umsätze zu schauen.

Die neue Reform verspricht eine deutliche Vereinfachung im Prozess der steuerlichen Erfassung im EU-Ausland. Mit den neuen Regelungen ergeben sich dadurch unterschiedliche Erleichterungen für den E-Commerce. Wir raten Onlinehändlern, sich bei ihrem jeweiligen Steuerberater ausführlich über die neuen Möglichkeiten zu informieren und zu prüfen, ob das OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.

Das sagt Shopware Community Manager Moritz Naczenski

"Die Lieferschwellen sind nicht neu, haben aber in den letzten Jahren oft nur große Händler betroffen. Durch die Senkung der Lieferschwellen müssen sich nun alle Händler um die Anmeldung der Steuern in den jeweiligen EU-Ländern kümmern. Die Konfiguration der Steuern ist dabei das kleinste Problem und dabei auch "out of the box" möglich. Alles weitere läuft über den Steuerberater oder ein angebundenes ERP. Die entsprechenden Informationen findest Du in der Shopware User Dokumentation."

Mehr zu OSS in der Doku nachlesen